BGH - Beschluß vom 21.05.1997
I ZB 12/97
Normen:
ZPO § 586 Abs. 2 S. 1, § 707 Abs. 1, § 924 Abs. 3 ;

Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit; Versagung von Vollstreckungsschutz bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung

BGH, Beschluß vom 21.05.1997 - Aktenzeichen I ZB 12/97

DRsp Nr. 1997/4783

Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit; Versagung von Vollstreckungsschutz bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung

Eine weitere Beschwerde ist außer in den Fällen, in denen das Gesetz dies besonders bestimmt, ausnahmsweise dann statthaft, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesauslegung beruht, die jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd oder mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Auffassung eines Oberlandesgerichts, Vollstreckungsschutz komme bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung schlechthin nicht in Betracht, zwar von der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht geteilt wird, jedoch nicht jeder rechtlichen Grundlage entbehrt.

Normenkette:

ZPO § 586 Abs. 2 S. 1, § 707 Abs. 1, § 924 Abs. 3 ;

Gründe: