I.
Zu entscheiden ist im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, ob die Pfändungsfreigrenzen gemäß §§ 319 Abgabenordnung (AO) i.V.m. 850 ff Zivilprozessordnung (ZPO) auch für die im Ausland lebende Antragstellerin zu beachten sind.
Die Antragstellerin schuldet dem Antragsgegner Einkommensteuer nebst Nebenleistungen für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 in Höhe von rd. ... EUR. Wegen der offenen Rückstände hat der Antragsgegner diverse Pfändungsmaßnahmen vorgenommen, die nur zu einem geringen Teil Erfolg hatten (Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.01.2009 in eine Kontoverbindung bei der Sparkasse C.).
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