FG Münster - Beschluss vom 13.08.2009
7 V 2557/09 AO
Normen:
FGO § 114; ZPO § 850 ff; ZPO § 920 Abs. 3; AO § 319;

Statthaftigkeit einer einstweiligen Anordnung; Pfändungsfreigrenzen für im Ausland lebende Steuerpflichtige

FG Münster, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 7 V 2557/09 AO

DRsp Nr. 2009/22881

Statthaftigkeit einer einstweiligen Anordnung; Pfändungsfreigrenzen für im Ausland lebende Steuerpflichtige

1. Die statthafte Antragsart bei Begehr des Pfändungsschutzes gemäß § 319 AO i.V.m. §§ 850 ff. ZPO ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO. 2. Das Finanzamt ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht befugt, die nach der ZPO festgelegten Pfändungsfreigrenzen herabzusetzen, wenn der Steuerschuldner ins Ausland verzogen ist und deshalb möglicherweise niedrigere Lebenshaltungskosten hat.

Normenkette:

FGO § 114; ZPO § 850 ff; ZPO § 920 Abs. 3; AO § 319;

Tatbestand:

I.

Zu entscheiden ist im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, ob die Pfändungsfreigrenzen gemäß §§ 319 Abgabenordnung (AO) i.V.m. 850 ff Zivilprozessordnung (ZPO) auch für die im Ausland lebende Antragstellerin zu beachten sind.

Die Antragstellerin schuldet dem Antragsgegner Einkommensteuer nebst Nebenleistungen für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 in Höhe von rd. ... EUR. Wegen der offenen Rückstände hat der Antragsgegner diverse Pfändungsmaßnahmen vorgenommen, die nur zu einem geringen Teil Erfolg hatten (Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.01.2009 in eine Kontoverbindung bei der Sparkasse C.).