I. Das Landgericht Berlin hatte die Schuldner verurteilt, eine in einer Kleingartenanlage gelegene Parzelle zu räumen und herauszugeben. Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung. Dieser stellte dem Gläubiger nach der Räumung Vollstreckungskosten von 44.014,54 EUR in Rechnung und teilte mit, gemäß § 2 Abs. 1 GvKostG seien davon 38.818,11 EUR zu überweisen. Der Gläubiger zahlte den angeforderten Betrag.
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