OLG Nürnberg - Beschluß vom 13.07.1992
11 W 2022/92
Normen:
ZPO § 769 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 1216
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO

OLG Nürnberg, Beschluß vom 13.07.1992 - Aktenzeichen 11 W 2022/92

DRsp Nr. 1998/11098

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO

»Eine sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO ist nur statthaft, wenn eine greifbare Gesetzesverletzung gerügt wird.«

Normenkette:

ZPO § 769 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage unter anderem die vom Beklagten betriebene Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an dem Grundstück der Parteien, .... in .... für unzulässig zu erklären. Zur vorläufigen Sicherung ihrer Rechte beantragte sie, das mit Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 16.03.1992 angeordnete Versteigerungsverfahren bis, zum Erlaß des Urteils einstweilen einzustellen.

Das Landgericht Nürnberg hat mit Beschluß vom 16.06.1992 das angeordnete Versteigerungsverfahren einstweilen gegen eine Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von DM 165.000,00 eingestellt.

Gegen diesen ihren Prozeßbevollmächtigten am 19.06.1992 zugestellten Beschluß wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 22.06.1992, eingegangen am 23.06.1992. Sie will eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung erreichen, hilfsweise, daß ihr nachgelassen wird, die Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen zu können.