Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren
BGH, Beschluß vom 27.06.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 114/03
DRsp Nr. 2003/10797
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren
1. Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht in dem Beschluß zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2ZPO) oder wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1ZPO). 2. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG bezeichnet als Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Grundstückswerts die sofortige Beschwerde. Der Vorschrift läßt sich nicht entnehmen, daß auch die Rechtsbeschwerde als weitere Anfechtungsmöglichkeit statthaft sein soll.
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