BGH - Beschluß vom 27.06.2003
IXa ZB 114/03
Normen:
ZVG § 74a Abs. 5 S. 3 ; ZPO (ab 1.1.2002);
Vorinstanzen:
LG Ulm,

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren

BGH, Beschluß vom 27.06.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 114/03

DRsp Nr. 2003/10797

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren

1. Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht in dem Beschluß zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) oder wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 2. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG bezeichnet als Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Grundstückswerts die sofortige Beschwerde. Der Vorschrift läßt sich nicht entnehmen, daß auch die Rechtsbeschwerde als weitere Anfechtungsmöglichkeit statthaft sein soll.

Normenkette:

ZVG § 74a Abs. 5 S. 3 ; ZPO (ab 1.1.2002);

Gründe: