OLG Hamburg - Beschluss vom 25.01.2010
5 W 7/10
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 06.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 310 O 556/09

Sprachlich verunglückte Unterwerfungserklärung; Bedürfnis für eine Verbotsverfügung bei sprachlichen Mängeln der Unterwerfungserklärung

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 5 W 7/10

DRsp Nr. 2010/10172

"Sprachlich verunglückte Unterwerfungserklärung"; Bedürfnis für eine Verbotsverfügung bei sprachlichen Mängeln der Unterwerfungserklärung

Ist eine Unterwerfungserklärung sprachlich wegen Verwendung einer falschen Präposition verunglückt, ohne dass Zweifel an ihrer Ernstlichkeit bestehen, und ist davon auszugehen, dass dieser Fehler auf Rückfrage sofort korrigiert würde, kann der Verfügungsgrund für eine Verbotsverfügung mangels ausreichender Unterwerfungserklärung nach den § 935, § 940 ZPO zu verneinen sein.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts - Zivilkammer 10 - vom 06.01.2010 wird auf ihre Kosten nach einem Streitwert von € 7500.- zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.