BGH, Urteil vom 08.06.1987 - Aktenzeichen IX ZR 234/87
DRsp Nr. 1996/14034
Sperrwirkung einer Drittwiderspruchsklage
Materiell-rechtliche, dem gleichen Ziel dienende Klagen gegen den Gläubiger sind im Regelfall solange ausgeschlossen, als dem Dritten die speziellere Klage nach § 771ZPO offensteht.
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