I. Die Gläubiger sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Schuldnerin war bis Ende 1990 deren Verwalterin. Sie ist durch rechtskräftigen Teilbeschluß des Amtsgerichts vom 10.2.1995 verpflichtet worden, dem jetzigen Verwalter der Wohnanlage "Einsicht zu gewähren in die vollständigen Buchhaltungsunterlagen unter Einschluß sämtlicher Rechnungen für Instandhaltungskosten, Jahresabrechnungen sowie die Entwicklung des Rücklagenkontos und sämtlicher Konten, über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften abgewickelt wurden ... ."
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