BayObLG - Beschluß vom 24.03.1997
2Z BR 22/97
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2, § 793, § 888 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 402
Vorinstanzen:
LG Augsburg,
AG Augsburg,

Sofortige weitere Beschwerde gegen Festsetzung von Zwangsgeld durch Wohnungseigentumsgericht

BayObLG, Beschluß vom 24.03.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 22/97

DRsp Nr. 1997/3569

Sofortige weitere Beschwerde gegen Festsetzung von Zwangsgeld durch Wohnungseigentumsgericht

»Gegen die Festsetzung von Zwangsgeld durch das Wohnungseigentumsgericht findet die sofortige weitere Beschwerde nur statt, wenn in der Entscheidung des Landgerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2, § 793, § 888 ;

Gründe:

I. Die Gläubiger sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Schuldnerin war bis Ende 1990 deren Verwalterin. Sie ist durch rechtskräftigen Teilbeschluß des Amtsgerichts vom 10.2.1995 verpflichtet worden, dem jetzigen Verwalter der Wohnanlage "Einsicht zu gewähren in die vollständigen Buchhaltungsunterlagen unter Einschluß sämtlicher Rechnungen für Instandhaltungskosten, Jahresabrechnungen sowie die Entwicklung des Rücklagenkontos und sämtlicher Konten, über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften abgewickelt wurden ... ."