BayObLG - Beschluss vom 02.09.2004
3Z BR 159/04
Normen:
FGG § 133 § 134 § 139 ; HGB § 14 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 301
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen T 9495/03
AG Nürnberg,

Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung und wiederholende Verfügung

BayObLG, Beschluss vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 159/04

DRsp Nr. 2004/16453

Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung und wiederholende Verfügung

»Legt der Beschwerdeführer gegen eine einheitliche Entscheidung des Registergerichts, die sowohl einen Beschluss über die Festsetzung von Zwangsgeld als auch eine wiederholende Verfügung über die Androhung eines weiteren Zwangsgelds enthält, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein, richtet es sich in der Regel gegen beide Teile der einheitlichen Entscheidung. Dies gilt nicht, wenn die durch einen Rechtsanwalt eingelegte sofortige Beschwerde als solche bezeichnet, in der Sache nicht begründet worden ist und auch im übrigen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch gegen die wiederholende Verfügung Einspruch eingelegt werden soll (Abgrenzung zu BayObLGZ 1978, 54).«

Normenkette:

FGG § 133 § 134 § 139 ; HGB § 14 ;

Gründe:

I.