OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.09.2003
25 W 43/03
Normen:
ZPO § 707 ; ZPO § 769 ; ZPO § 771 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 30.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1338/03

Sofortige Beschwerde gegen einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung über die Drittwiderspruchsklage gegen Sicherheitsleistung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.09.2003 - Aktenzeichen 25 W 43/03

DRsp Nr. 2004/4676

Sofortige Beschwerde gegen einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung über die Drittwiderspruchsklage gegen Sicherheitsleistung

»Die sofortige Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung über die Drittwiderspruchsklage gegen Sicherheitsleistung der Klägerin ist unstatthaft. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nicht gegeben.«

Normenkette:

ZPO § 707 ; ZPO § 769 ; ZPO § 771 ;

Entscheidungsgründe: