OLG Dresden - Beschluß vom 29.04.1998
7 W 562/98
Normen:
ZPO §§ 767 Abs. 1 § 707 Abs. 2 S. 2 (analog) ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 439
OLGReport-Dresden 1998, 237
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 46 0 150/98

Sofortige Beschwerde gegen eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Dresden, Beschluß vom 29.04.1998 - Aktenzeichen 7 W 562/98

DRsp Nr. 1998/15852

Sofortige Beschwerde gegen eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung

»Eine sofortige Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluß nach § 767 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ausgeschlossen und lediglich ausnahmsweise in Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft.«

Normenkette:

ZPO §§ 767 Abs. 1 § 707 Abs. 2 S. 2 (analog) ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat eine Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel erhoben, die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich für unzulässig erklären zulassen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, daß sie den titulierten Zahlungsanspruch vollständig erfüllt habe.

Die Beklagte hat demgegenüber bestritten, daß ein von der Klägerin unstreitig gezahlter Betrag von 10.000 DM auf die streitgegenständliche Forderung verrechnet worden sei. Anläßlich des Vergleichsschlusses sei mit dem Geschäftsführer der Klägerin vereinbart worden, daß über den im beabsichtigten Vergleich festgelegten Betrag ein weiterer Betrag in Höhe von 10.000 DM habe gezahlt werden sollen.