I.
Die Klägerin hat eine Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel erhoben, die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich für unzulässig erklären zulassen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, daß sie den titulierten Zahlungsanspruch vollständig erfüllt habe.
Die Beklagte hat demgegenüber bestritten, daß ein von der Klägerin unstreitig gezahlter Betrag von 10.000 DM auf die streitgegenständliche Forderung verrechnet worden sei. Anläßlich des Vergleichsschlusses sei mit dem Geschäftsführer der Klägerin vereinbart worden, daß über den im beabsichtigten Vergleich festgelegten Betrag ein weiterer Betrag in Höhe von 10.000 DM habe gezahlt werden sollen.
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