A.
Der Kläger verlangt Zahlung aus einer zwischen den Parteien anlässlich einer Zwangsversteigerung getroffenen Vereinbarung, mit der sich der Beklagte verpflichtete, 10.000,00 EURO an den Kläger zu zahlen, sofern er den Zuschlag für ein näher beschriebenes Grundstück erhalten werde (Bl. 14 der GA). Der Beklagte meint, an die Abrede nicht gebunden zu sein, weil sie unter der Drohung des Klägers zustande gekommen sei, den Beklagten im Weigerungsfalle zu überbieten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Mit Urteil vom 30.09.2003 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Stendal durch den Einzelrichter die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne aus der Vereinbarung keine Rechte herleiten, denn diese sei wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Ein Bieterabkommen sei zwar nicht in jedem Falle sittenwidrig, wohl aber dann, wenn die Konkurrenz der Bieter dadurch geschmälert und insbesondere ein solcher Bieter ausgeschaltet werden solle, der bereit und in der Lage sei, mehr zu bieten als die anderen.
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