OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.1999
4 U 38/98
Normen:
BGB § 398 ;
Fundstellen:
DRsp I(128)234b
OLGReport-Düsseldorf 2000, 14
VersR 1999, 1009
ZfS 1999, 482
r+s 2000, 36

Sicherungsabtretung der Rechte aus einer Versicherung an den Versicherer für ein von diesem gewährtes Darlehen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 4 U 38/98

DRsp Nr. 2003/16300

Sicherungsabtretung der Rechte aus einer Versicherung an den Versicherer für ein von diesem gewährtes Darlehen

»Die Sicherungsabtretung seiner Rechte aus einer Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer an den Versicherer zur Sicherung eines von diesem gewährten Darlehens ist wirksam und führt nicht wegen Vereinigung von Forderung und Schuld zur Konfusion, so daß keine Veranlassung zur Umdeutung der Abtretung in eine Verpfändung besteht.«

Normenkette:

BGB § 398 ;

Gründe (Auszug):

"Zwar hatte der BGH in einer mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Entscheidung ausgeführt, daß eine Abtretung als Verpfändung der Rechte des Schuldners an den Gläubiger aufrechtzuerhalten sei, wenn die Abtretung zum Erlöschen der Forderung führen würde, weil sie die Vereinigung von Schuldner und Gläubiger in einer Person zur Folge hätte (BGH, VersR 1953, 469). Von dieser Entscheidung ist der BGH in einer neueren Entscheidung abgewichen (BGH, NJW 1995, 2287). Er hat sich dagegen ausgesprochen, daß eine Konfusion zwingend zum Erlöschen der Forderung führe. Dazu hat er ausgeführt, diese Rechtsfolge sei weder gesetzlich vorgeschrieben noch logisch zwingend. Vielmehr sei von dem Fortbestehen der Forderung auch im Fall der Konfusion auszugehen, wenn dies nach der Interessenlage der Parteien geboten erscheine. ...