"Zwar hatte der BGH in einer mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Entscheidung ausgeführt, daß eine Abtretung als Verpfändung der Rechte des Schuldners an den Gläubiger aufrechtzuerhalten sei, wenn die Abtretung zum Erlöschen der Forderung führen würde, weil sie die Vereinigung von Schuldner und Gläubiger in einer Person zur Folge hätte (BGH, VersR 1953,
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