OLG Koblenz - Urteil vom 12.05.2010
1 U 758/09
Normen:
BGB § 873 Abs. 2; BGB § 883; BGB § 888 Abs. 1; AnfG § 4 Abs. 1; AnfG § 8 Abs. 2 S. 2; ZPO § 867 Abs. 1;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 56
NotBZ 2011, 56
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 115/08

Sicherung eines zukünftigen Auflassungsanspruchs durch Vormerkung im Hinblick auf eine nachrangig eingetragene Zwangssicherungshypothek; Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung i.S. von § 8 Abs. 2 S. 2 AnfG

OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 1 U 758/09

DRsp Nr. 2011/3210

Sicherung eines zukünftigen Auflassungsanspruchs durch Vormerkung im Hinblick auf eine nachrangig eingetragene Zwangssicherungshypothek; Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung i.S. von § 8 Abs. 2 S. 2 AnfG

1. Der durch Vormerkung gesicherte zukünftige Auflassungsanspruch aus einem unwiderruflichen notariellen Verkaufsangebot setzt sich gegenüber einer nachrangig eingetragenen Zwangssicherungshypothek durch. 2. Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme der Rechtshandlung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG ist auf die bindende materielle Bewilligung der Vormerkung als Willenserklärung des Schuldners und nicht auf die nachfolgende bindende Auflassungserklärung i.S.d. § 873 Abs. 2 BGB abzustellen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. Mai 2009 abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, die Löschung der im Grundbuch zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Grundpfandrechte, nämlich

a) Zwangssicherungshypothek in Höhe von 2.953,83 € (Wohnungsgrundbuch von ...[X] Blatt 13363 Abteilung III Nr. 1);

b) Zwangssicherungshypothek in Höhe von 3.546,23 € (Teileigentumsgrundbuch von ...[X] Blatt 12390 Abteilung III Nr. 1);

c) Zwangssicherungshypothek in Höhe von 2.308,33 € (Grundbuch von ...[X] Blatt 19725 Abteilung III Nr. 1);