Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. Mai 2009 abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, die Löschung der im Grundbuch zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Grundpfandrechte, nämlich
a) Zwangssicherungshypothek in Höhe von 2.953,83 € (Wohnungsgrundbuch von ...[X] Blatt 13363 Abteilung III Nr. 1);
b) Zwangssicherungshypothek in Höhe von 3.546,23 € (Teileigentumsgrundbuch von ...[X] Blatt 12390 Abteilung III Nr. 1);
c) Zwangssicherungshypothek in Höhe von 2.308,33 € (Grundbuch von ...[X] Blatt 19725 Abteilung III Nr. 1);
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|