Selbstständiger Beschwerdegrund bei Berücksichtigung von Zuwiderhandlungen durch das Landgericht, die nach der Entscheidung des Amtsgerichts begangen wurden
BayObLG, Beschluß vom 24.08.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 57/95
DRsp Nr. 1995/6248
Selbstständiger Beschwerdegrund bei Berücksichtigung von Zuwiderhandlungen durch das Landgericht, die nach der Entscheidung des Amtsgerichts begangen wurden
»1. Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund ist gegeben, wenn das Landgericht im Beschwerdeverfahren über ein vom Amtsgericht festgesetztes Ordnungsgeld Zuwiderhandlungen des Schuldners in seine Entscheidung einbezieht, die nach Erlaß des amtsgerichtlichen Beschlusses begangen wurden. 2. Solche Zuwiderhandlungen sind einzubeziehen, wenn sie vom Gläubiger im Weg der Anschlußbeschwerde geltend gemacht werden. Dem Gläubiger steht es aber frei, davon abzusehen und nach der Entscheidung des Amtsgerichts begangene Zuwiderhandlungen zum Gegenstand eines neuen Verfahrens auf Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes zu machen. 3. Die gleichen Grundsätze gelten für das Verfahren der weiteren Beschwerde.«
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