OLG Koblenz - Beschluß vom 20.02.1998
5 W 819/97
Normen:
ZPO § 568 Abs. 2, § 130 Nr. 1, § 890 ;
Fundstellen:
InVo 1999, 123
OLGReport-Koblenz 1999, 212
WuM 1999, 416
Vorinstanzen:
AG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 80 C 231/97
LG Mainz, vom 12.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 93/97

Selbständiger Beschwerdegrund; Verbot des Austausches von Schlössern = Unterlassungsverpflichtung; Auszug des Gläubigers kein Wegfall der Strafe

OLG Koblenz, Beschluß vom 20.02.1998 - Aktenzeichen 5 W 819/97

DRsp Nr. 1999/3219

Selbständiger Beschwerdegrund; Verbot des Austausches von Schlössern = Unterlassungsverpflichtung; Auszug des Gläubigers kein Wegfall der Strafe

»Setzt das Erstgericht gegen den Geschäftsführer einer GmbH ein Ordnungsgeld fest und ändert das Zweitgericht im Rechtsmittelzug die Entscheidung dahin ab, daß das Ordnungsgeld nunmehr statt gegen den Geschäftsführer jetzt gegen die GmbH festgesetzt wird, so liegt darin für die GmbH ein neuer selbständiger Beschwerdegrund, der die weitere sofortige Beschwerde(§ 568 II 2 ZPO) zulässig macht. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren genügt es, wenn der Gläubiger im Vollstreckungsantrag seine damalige Anschrift angibt (§ 253 II 1, 130 Nr. 1 ZPO), spätere Änderungen der Wohnanschrift, die nicht mitgeteilt werden, führen nicht zur Unwirksamkeit des VolLstreckungsantrages (gegen BGH NJW 88,2.114 für das Erkenntnisverfahren). Hat der Schuldner Schlösser ausgetauscht und wird er angehalten, Besitzstörungen (Austausch von Schlössern) zu unterlassen und den Besitz wieder einzuräumen, so handelt es sich um eine Unterlassungsverfügung nach § 890 ZPO. Tauscht der Schuldner gleichwohl die Schlösser aus und zieht der Gläubiger nunmehr aus, so kann der Schuldner noch bestraft werden (Beuge- und Strafcharakter >BVerfGE 58, 159 = NJW 1981, 2457<). Es ist auf die Schuld des Organs abzustellen.«