OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.05.2008
2 U 254/07
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 675 ; ZVG § 9 ; ZVG § 41 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-20 O 321/05,

Schutzzweck der Informationspflicht des Anwalts zum Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens in den Grundbesitz des Schuldners

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.05.2008 - Aktenzeichen 2 U 254/07

DRsp Nr. 2008/17915

Schutzzweck der Informationspflicht des Anwalts zum Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens in den Grundbesitz des Schuldners

»Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über den Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens in den Grundbesitz von dessen Schuldner zu informieren, dient ohne besondere Vereinbarung ihrem Schutzzweck noch nicht dazu, ihm als Gläubiger einen günstigen Eigenerwerb des Grundstücks, in welches die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll, zu ermöglichen, sondern soll ihm die Möglichkeit sichern, seine Rechte als beteiligter Gläubiger in dem Zwangsversteigerungsverfahren zu wahren und gegebenenfalls auf einen möglichst hohen Versteigerungserlös hinwirken zu können.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 675 ; ZVG § 9 ; ZVG § 41 ;

Entscheidungsgründe:

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO :