BayObLG - Beschluß vom 21.07.1994
2Z BR 43/94
Normen:
BGB §§ 138, 242 ; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5 ; ZVG § 56 Satz 2;
Fundstellen:
KTS 1995, 440
WuM 1995, 52

Schuldner einer Zahlungsverpflichtung aus der Jahresgesamt- und Jahreseinzelabrechnung für ein Wohneigentum

BayObLG, Beschluß vom 21.07.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 43/94

DRsp Nr. 1995/1268

Schuldner einer Zahlungsverpflichtung aus der Jahresgesamt- und Jahreseinzelabrechnung für ein Wohneigentum

»1. Die sich aus der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung für ein Wohnungseigentum ergebende Zahlungsverpflichtung trifft denjenigen, der im Zeitpunkt der Beschlußfassung Wohnungseigentümer ist. Dies gilt auch dann, wenn die Schuld daraus herrührt, daß der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers die aufgrund eines Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage geschuldeten Zahlungen nicht geleistet hat. Insoweit besteht zwischen einem rechtsgeschäftlichen Erwerb und einem Erwerb in der Zwangsversteigerung kein Unterschied. 2. Ein Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung ist nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn die Wohnungseigentümer den Beschluß bis zum Eigentumserwerb durch einen zahlungskräftigen Erwerber hinauszögern. Ein darin liegender Rechtsmißbrauch kann nur durch Anfechtung des Eigentümerbeschlusses geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BGB §§ 138, 242 ; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5 ; ZVG § 56 Satz 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage. Der Antragsgegner erwarb am 28.8.1992 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung ein Teileigentum; im Grundbuch wurde er am 23.11.1992 als Eigentümer eingetragen.