SchlHOLG - Beschluß vom 12.02.1997 (2 W 11/97) - DRsp Nr. 1998/7140
SchlHOLG, Beschluß vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 2 W 11/97
DRsp Nr. 1998/7140
»Für die Entscheidung über den Antrag auf Fristbestimmung nach § 926ZPO und das weitere Verfahren nach § 926 Abs. 2ZPO ist bei entsprechendem Streitwert das Landgericht zuständig, auch wenn die einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung nach § 942 Abs. 2ZPO vom Amtsgericht erlassen worden ist.«
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