SchlHOLG - Urteil vom 27.02.2009
4 U 86/08
Normen:
ZPO § 717 Abs. 2; AVAG § 8; AVAG § 27; AVAG § 28;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 112/07

Schadensersatzansprüche gegen den Gläubiger nach Zwangsvollstreckung aus ausländischem Titel

SchlHOLG, Urteil vom 27.02.2009 - Aktenzeichen 4 U 86/08

DRsp Nr. 2009/21799

Schadensersatzansprüche gegen den Gläubiger nach Zwangsvollstreckung aus ausländischem Titel

Haftung des Gläubigers aus der Vollstreckung eines polnischen Zahlungsbefehls im Inland (hier: Analoge Anwendung der §§ 28 Abs. 1 S. 2 AVAG, 717 Abs. 2 S. 1 ZPO auf den Fall, dass aus einem der Aufhebung durch das ausländische Gericht nach § 27 AVAG unterliegenden Titel ohne Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 8 Abs. 1 AVAG hier vollstreckt und der ausländische Titel auf einen ordentlichen Rechtsbehelf hin gemäß § 27 Abs. 1 AVAG aufgehoben worden ist).

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Juni 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 717 Abs. 2; AVAG § 8; AVAG § 27; AVAG § 28;

Gründe:

I.