Schadensersatz wegen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung
BGH, Urteil vom 07.06.1988 - Aktenzeichen IX ZR 278/87
DRsp Nr. 1992/2441
Schadensersatz wegen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung
»a) Das Gericht, das über den Schadenersatzanspruch aus der Vollziehung der in einer einstweiligen Verfügung angeordneten Maßregel entscheidet, ist an die im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung im Umfang ihrer Rechtskraft gebunden.b) Ein Schaden, der sich aus der bloßen Anordnung einer einstweiligen Maßregel - etwa deren Bekanntwerden - ergibt, ist nach § 945ZPO nicht zu ersetzen.«
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