OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.04.2004
13 U 242/01
Normen:
BGB § 286 (a.F.) ; BGB § 826 ; BGB § 888 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 14.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 503/00

Schadenersatz wegen Verweigerung der Einwilligung in Löschung eines eigenen Grundpfandrechts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 13 U 242/01

DRsp Nr. 2004/11858

Schadenersatz wegen Verweigerung der Einwilligung in Löschung eines eigenen Grundpfandrechts

»1. Der in § 888 BGB normierte Zustimmungsanspruch wird dogmatisch als ein unselbstständiger Hilfsanspruch aufgefasst, dem nur eine verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt, weshalb nach höchstrichterlicher Rechtssprechung es gerechtfertigt ist, die Verzugsvorschriften des Schuldrechts auf den in § 888 BGB normierten Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten nicht anzuwenden. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Weigerung, zugunsten eines Grundstückserwerbers in die Löschung von eigenen Grundpfandrechten einzuwilligen, eine sittenwidrige Vermögensschädigung gemäß § 826 BGB gesehen werden kann.«

Normenkette:

BGB § 286 (a.F.) ; BGB § 826 ; BGB § 888 ;

Entscheidungsgründe: