OLG Köln - Urteil vom 20.01.1997
19 U 28/96
Normen:
BGB § 812 ; VergütVO § 4;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 283

Rückzahlung von zu Unrecht entnommener Vergütung für Liquidatorfähigkeit in den neuen Bundesländern

OLG Köln, Urteil vom 20.01.1997 - Aktenzeichen 19 U 28/96

DRsp Nr. 1997/6702

Rückzahlung von zu Unrecht entnommener Vergütung für Liquidatorfähigkeit in den neuen Bundesländern

»Das Honorar eines Liquidators, welcher auf der vertraglich vereinbarten Grundlage der Vergütungsverordnung für Konkursverwalter (VergütVO) tätig geworden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 3 c) VergütVO angemessen zu kürzen, wenn er nach nur acht Monaten vorzeitig abberufen wird und die geschuldete Tätigkeit bis dahin nicht vollständig erbracht hat. Um den Umfang der Reduzierung des Honorars zu ermitteln, ist es zulässig, die nach dem gesetzlichen Leitbild des § 70 gmbHG vorgesehenen Aufgaben des Liquidators mit den tatsächlich erbrachten Leistungen ins Verhältnis zu setzen. Ergibt sich daraus, daß der Liquidator aus dem Gesellschaftsvermögen zuviel an Honorar entnommen hat, so schuldet er gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 BGB die Rückzahlung dieses Betrages.«

Normenkette:

BGB § 812 ; VergütVO § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Honorars, welches dem Beklagten aus seiner Tätigkeit als Liquidator für die Klägerin von September 1991 bis zu seiner vorzeitigen Abberufung im Mai 1992 zusteht.