BGH - Urteil vom 08.04.2003
XI ZR 423/01
Normen:
ZPO § 794 Nr. 5 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. ;
Vorinstanzen:
KG,

Rückforderung von im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Beträgen

BGH, Urteil vom 08.04.2003 - Aktenzeichen XI ZR 423/01

DRsp Nr. 2003/7242

Rückforderung von im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Beträgen

Die formale Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde besagt nichts darüber, ob die dadurch erlangten Beträge dem Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner mit Recht zugeflossen sind.

Normenkette:

ZPO § 794 Nr. 5 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Rückzahlung eines Betrages, den die beklagte Bank aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erlangt hat, nebst Zinsen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: