BGH - Urteil vom 17.03.2009
XI ZR 124/08
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ZPO § 794 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 219/06
KG Berlin, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 37/06

Rückforderung eines nicht geschuldeten vollstreckbaren Schuldversprechens

BGH, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen XI ZR 124/08

DRsp Nr. 2009/9005

Rückforderung eines nicht geschuldeten vollstreckbaren Schuldversprechens

Auch wenn der Darlehensnehmer nach dem Darlehensvertrag nicht verpflichtet ist, zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs ein vollstreckbares Schuldversprechen abzugeben, so ist dieses gleichwohl nicht kondizierbar, da es seinen Rechtsgrund in sich selbst trägt. Es besteht daher ein Behaltensgrund, solange die gesicherte Darlehensverbindlichkeit besteht.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Dezember 2007 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2006 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ZPO § 794 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, ein damals 25 Jahre alter Kriminalbeamter, wurde im Oktober 1998 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in H. zu erwerben. Der Vermittler war für Firmen der H. Gruppe tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte.