LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.02.2009
8 Ta 182/08
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 2; ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 888 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 28/08

Rückerstattung des Zwangsgeldes nach vergleichsweiser Erledigung des Zwangsgeldverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.02.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 182/08

DRsp Nr. 2009/7801

Rückerstattung des Zwangsgeldes nach vergleichsweiser Erledigung des Zwangsgeldverfahrens

1. Wird das Zwangsgeldverfahren durch Vergleich erledigt, kann die Rückzahlungsanordnung durch das Prozessgericht selbst erfolgen; der Schuldnerin ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, ein eigenständiges Klageverfahren einzuleiten, wenn es zur Aufhebung oder zum Wegfall eines Vollstreckungstitels kommt. 2. Dem steht nicht entgegen, dass die Staatskasse am Verfahren nicht beteiligt ist; die Rückzahlungsverpflichtung ist die verwaltungsmäßige Folge des Wegfalls des Zwangsgeldbeschlusses, ohne dass die Staatskasse hiergegen in der Sache Einwendungen erheben kann, wenn ihr das Zwangsgeld zugeflossen ist.

Tenor:

1. Die Staatskasse wird angewiesen, das aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.09.2008, Az. 6 Ca 28/08, vollstreckte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an die Beklagte zurückzuzahlen.

Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Rückerstattung des im Rahmen der Zwangsvollstreckung gezahlten Geldbetrages zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens über den Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers vom 07.07.2008 nebst den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 2; ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 888 Abs. 1;

Gründe: