OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.02.2003
21 U 23/02
Normen:
BGB § 888 ; BGB § 883 ;
Fundstellen:
NotBZ 2005, 219
OLGReport-Frankfurt 2003, 306
OLGReport-Frankfurt 2003, 306
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-4 O 23/02,

Rückauflassungsvormerkung im Schenkungsvertrag wirkt auch gegen Zwangssicherungshypothek

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 21 U 23/02

DRsp Nr. 2004/16202

Rückauflassungsvormerkung im Schenkungsvertrag wirkt auch gegen Zwangssicherungshypothek

»Werden Grundstücke aus Anlass einer vorweggenommenen Erbfolge den Kindern schon durch Lebzeiten im Wege der Schenkung übertragen, und wird dem Schenker das Recht zur Rückübertragung für den Fall der Veräußerung mittels Vormerkung gesichert, dann werden hierdurch auch im Rahmen einer Zwangsvollstreckung eingetragene Rechte erfasst.«

Normenkette:

BGB § 888 ; BGB § 883 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Vorrang einer Rückauflassungsvormerkung gegenüber später eingetragenen Zwangshypotheken.