OLG Nürnberg - Beschluss vom 01.10.2003
3 W 2509/03
Normen:
ZPO § 890 ; UWG § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen O 2594/02

Reichweite eines Unterlassungstitels im Ordnungsgeldverfahren bei Wettbewerbswidrigkeit einer konkreten Anzeige

OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 3 W 2509/03

DRsp Nr. 2004/92

Reichweite eines Unterlassungstitels im Ordnungsgeldverfahren bei Wettbewerbswidrigkeit einer konkreten Anzeige

»Zur Reichweite eines Unterlassungstitels im Ordnungsgeldverfahren, wenn Gegenstand des Titels die Wettbewerbswidrigkeit einer konkreten Anzeige ist und diese in veränderter Form erscheint.«

Normenkette:

ZPO § 890 ; UWG § 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Der Gläubiger ist ein Verbraucherschutzverein, die Schuldnerin vertreibt eine Illustrierte, in der sie eine Werbeanzeige für ein sog. "Fett-Weg-Pille" mit dem Namen "S..." veröffentlichte. Ein von dem Gläubiger deswegen eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth endete mit einem Urteil, in dem es der Schuldnerin untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das erschienene und dem Urteil in Fotokopie beigeheftete Inserat zu veröffentlichen. Zur Begründung ist im Urteil folgendes ausgeführt:

Zunächst werden im Urteil zwei konkrete Aussagen der Anzeige zitiert, nämlich "S... dagegen wirkt ohne jedes Fasten und Hungern!" und "Essen wie bisher und dennoch Abnehmen: Kein Problem, wenn das Nahrungsfett rechtzeitig abgefangen wird - durch S...".