OLG Hamburg - Beschluss vom 19.03.2007
5 W 33/07
Normen:
ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; UWG § 3 ; UWG § 4 Nr. 9 ; UWG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2008, 126
wrp 2007, 1253
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 73/07

Reichweite der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.03.2007 - Aktenzeichen 5 W 33/07

DRsp Nr. 2007/15195

Reichweite der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG

»1. Die in § 12 Abs. 2 UWG normierte Dringlichkeitsvermutung bezieht sich allein auf Unterlassungsansprüche, nicht aber auf damit in Zusammenhang stehende Folgeansprüche. 2. Drittauskunftsansprüche, die in Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen aus dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (§§ 3, 4 Nr. 9 a, b UWG) geltend gemacht werden, können regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. 3. In Fällen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes besteht regelmäßig kein Anspruch auf Vernichtung bzw. Unkenntlichmachung der Nachbildungen. Daher besteht auch kein Raum für einen auf die Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher gerichteten Sicherungsanspruch. 4. Der Inhalt des sich aus §§ 3, 4 Nr. 9 UWG ergebenden Leistungsschutzanspruches richtet sich in erster linie nicht gegen die Herstellung und den Besitz einer Nachahmung, sondern gegen das Inverkehrbringen des nachgeahmten Erzeugnisses.«

Normenkette:

ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; UWG § 3 ; UWG § 4 Nr. 9 ; UWG § 12 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsstellerin ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht mit Beschluss vom 5.2.2007 die Verfügungsanträge auf Auskunftserteilung sowie auf Sequestration zurückgewiesen.