I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Zahlungen in Anspruch, die sie - die Klägerin - als Bürgin geleistet hat.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 87.109,95 DM nebst 4 % Zinsen ab 29.1.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., P. und Dr. K. sowie durch Vernehmung des Vorstandes der Klägerin Z. als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsprotokolle vom 5.3.2002 (Bl. 291 - 293 d.A.), 23.10.2002 (Bl. 315 - 319 d.A.) und 28.5.2003 (Bl. 433 - 435 d.A.) Bezug genommen.
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