BAG - Beschluß vom 24.05.2000
5 AZB 66/99
Normen:
GVG § 17a; Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (vom 18. März 1993 - Sächs. GVBl. S 283 - zuletzt geändert durch Zweite Änderungsverordnung vom 21. Mai 1999 - Sächs. GVBl. S 407); VwGO § 40 ; ZPO §§ 919, 937 ;
Fundstellen:
AP Nr. 45 zu § 17a GVG
BB 2000, 1580
DB 2001, 440
NJW 2000, 2524
NZA 2000, 903
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 03.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 62/99
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Beschluß vom 26. Oktober 1999 - 4 Ta 296/99 ,

Rechtsweg; Anspruch einer angestellten Lehrerin in Sachsen auf Zulassung zur berufsbegleitenden Weiterbildung mit dem Ziel des Erwerbs einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach

BAG, Beschluß vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 5 AZB 66/99

DRsp Nr. 2000/8475

Rechtsweg; Anspruch einer angestellten Lehrerin in Sachsen auf Zulassung zur berufsbegleitenden Weiterbildung mit dem Ziel des Erwerbs einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach

»1. Auch das um vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 937 ff. ZPO ersuchte Gericht hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gem. § 17 a GVG zu prüfen; dies gilt auch dann, wenn die Hauptsache schon anhängig und es das Gericht der Hauptsache iSd. § 937 ZPO ist. 2. Für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs einer beim Freistaat Sachsen angestellten Lehrerin auf Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet.«

Normenkette:

GVG § 17a; Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (vom 18. März 1993 - Sächs. GVBl. S 283 - zuletzt geändert durch Zweite Änderungsverordnung vom 21. Mai 1999 - Sächs. GVBl. S 407); VwGO § 40 ; ZPO §§ 919, 937 ;

Gründe: