OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.04.2005
11 Va 5/04
Normen:
ZPO § 299 Abs. 2 § 90 ; EGGVG § 23 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 434

Rechtstellung des Gläubigers; Auskunftserteilung über Aktivprozesse des Schuldners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 11 Va 5/04

DRsp Nr. 2006/9431

Rechtstellung des Gläubigers; Auskunftserteilung über Aktivprozesse des Schuldners

»1. Der Titelgläubiger kann vom Gerichtsvorstand Auskunft über aktive Prozesse seines Schuldners verlangen, wenn er diese Auskünfte benötigt, um in die bei Gericht geltend gemachten Forderungen die Vollstreckung zu betreiben. 2. Sein Interesse, für die Vollstreckung auch die Anschriften der Verfahrensbeteiligten zu erfahren, ist ein rechtliches Interesse i.S. von § 299 ZPO. 3. Auch das Interesse, sich in Vorbereitung einer Klage der aktuellen Anschrift des Schuldners zu vergewissern, ist ein rechtliches Interesse. Der Gerichtsvorstand kann die Akteneinsicht allerdings von der Darlegung abhängig machen, dass die Anschrift auf anderem Wege nicht ermittelt werden kann.«

Normenkette:

ZPO § 299 Abs. 2 § 90 ; EGGVG § 23 ;
Fundstellen
JurBüro 2005, 434