BGH - Beschluß vom 24.11.2005
V ZB 23/05
Normen:
BGB § 890 Abs. 1 ; ZVG § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 347
DNotZ 2006, 288
InVo 2006, 300
MDR 2006, 622
NJ 2006, 265
NJW 2006, 1000
NotBZ 2006, 54
Rpfleger 2006, 150
WM 2006, 297
ZfIR 2006, 220
ZfIR 2006, 222
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2795/04
AG Chemnitz, vom 05.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 225/02

Rechtsstellung des Grundpfandgläubigers nach Vereinigung des belasteten Grundstücks mit einem anderen Grundstück

BGH, Beschluß vom 24.11.2005 - Aktenzeichen V ZB 23/05

DRsp Nr. 2006/5

Rechtsstellung des Grundpfandgläubigers nach Vereinigung des belasteten Grundstücks mit einem anderen Grundstück

»a) Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück die Selbständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war.b) In einem solchen Fall ist der Gläubiger des Rechts, das auf dem früheren selbständigen Grundstück gelastet hat, nicht gehindert, einem Zwangsversteigerungsverfahren beizutreten, das das vereinigte neue Grundstück betrifft. Dabei ist es unerheblich, ob das frühere Grundstück, weil katastermäßig nicht verschmolzen, als Flurstück fortbesteht oder ob es auch als Flurstück nicht mehr existiert, da auch im letzteren Fall anhand der Genese der Flächenabschnitt ermittelt werden kann, auf den sich die Belastung mit welcher Rangfolge erstreckt.«

Normenkette:

BGB § 890 Abs. 1 ; ZVG § 27 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 21. Mai 2002 ordnete das Amtsgericht Chemnitz auf Antrag der Gläubigerin wegen einer in Abteilung III, laufende Nr. 5, eingetragenen Zwangshypothek über 75.000 EUR die Zwangsversteigerung des im Tenor näher bezeichneten Grundstücks des Schuldners an.