Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld.
Ihr wurden im Zuge eines Teilungsversteigerungsverfahrens mit Beschluß des Amtsgerichts L. vom 28. August 2000 drei zusammenhängende, mit einem Wohnhaus bebaute Grundstücke in M. zugeschlagen. Teil des geringsten Gebots war eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld über 285.000 DM (145.718,19 EURO) nebst Zinsen und Nebenleistungen, die die früheren Eigentümer mit notarieller Urkunde vom 14. November 1991 zugunsten der Beklagten bewilligt hatten. Die in Abteilung III Nr. 3 eingetragene Grundschuld dient der Sicherung eines ungekündigten Darlehens, das durch regelmäßige Zins- und Tilgungsleistungen auf einen Betrag von rund 100.000 DM (51.130 EURO) zurückgeführt ist.
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