BGH - Urteil vom 21.05.2003
IV ZR 452/02
Normen:
BGB §§ 1157 1169 1192 Abs. 1 ; ZVG §§ 180 53 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 879
BGHZ 155, 63
BKR 2003, 627
DNotZ 2003, 707
JR 2004, 117
KTS 2003, 706
NJW 2003, 2673
WM 2003, 1365
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Frankenthal,

Rechtsstellung des Erstehers gegenüber einer bestehengebliebenen Grundschuld

BGH, Urteil vom 21.05.2003 - Aktenzeichen IV ZR 452/02

DRsp Nr. 2003/8856

Rechtsstellung des Erstehers gegenüber einer bestehengebliebenen Grundschuld

»Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer bestehengebliebenen Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben.«

Normenkette:

BGB §§ 1157 1169 1192 Abs. 1 ; ZVG §§ 180 53 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld.

Ihr wurden im Zuge eines Teilungsversteigerungsverfahrens mit Beschluß des Amtsgerichts L. vom 28. August 2000 drei zusammenhängende, mit einem Wohnhaus bebaute Grundstücke in M. zugeschlagen. Teil des geringsten Gebots war eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld über 285.000 DM (145.718,19 EURO) nebst Zinsen und Nebenleistungen, die die früheren Eigentümer mit notarieller Urkunde vom 14. November 1991 zugunsten der Beklagten bewilligt hatten. Die in Abteilung III Nr. 3 eingetragene Grundschuld dient der Sicherung eines ungekündigten Darlehens, das durch regelmäßige Zins- und Tilgungsleistungen auf einen Betrag von rund 100.000 DM (51.130 EURO) zurückgeführt ist.