OLG Köln - Beschluß vom 20.04.2000
14 W 4/00
Normen:
BGB § 339 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 412
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 410/98

Rechtsschutzinteresse für Ordnungsmittel

OLG Köln, Beschluß vom 20.04.2000 - Aktenzeichen 14 W 4/00

DRsp Nr. 2000/8061

Rechtsschutzinteresse für Ordnungsmittel

Für die Androhung und Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann, wenn die Parteien wegen desselben Sachverhalts bereits eine Vertragsstrafe vereinbart haben.

Normenkette:

BGB § 339 ; ZPO § 890 ;

Gründe:

Die nach § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist in der Sache nicht begründet.

Der Schuldner wendet sich ohne Erfolg gegen den im Tenor genannten Beschluss des Landgerichts Bonn, durch den ihm ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM hilfsweise Ordnungshaft angedroht worden ist, dies im Hinblick auf die Unterlassungspflicht bezüglich bestimmter im Beschluss aufgeführter Äußerungen.