Die nach § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist in der Sache nicht begründet.
Der Schuldner wendet sich ohne Erfolg gegen den im Tenor genannten Beschluss des Landgerichts Bonn, durch den ihm ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM hilfsweise Ordnungshaft angedroht worden ist, dies im Hinblick auf die Unterlassungspflicht bezüglich bestimmter im Beschluss aufgeführter Äußerungen.
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