Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung des Beklagten.
Der Kläger erwarb von dem Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Dezember 1998 ein Mehrfamilienhaus in W zum Kaufpreis von 790.000 DM. Das Grundstück war belastet mit einer Grundschuld zugunsten der Volksbank R über 970.000 DM und mit einer Vormerkung für die Eintragung einer Sicherungshypothek (Abteilung III, Nr. 8) in Höhe von 14.372,77 DM zugunsten der KTR. Nach dem Kaufvertrag war der Kaufpreis fällig am 31. Januar 1999, nicht jedoch vor Ablauf von fünf Tagen seit Vorliegen der allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen, die im Kaufvertrag wie folgt aufgeführt waren (4):
a) bis c)
...
d)
Vorliegen der Löschungsunterlagen für die eingetragenen Belastungen;
e)
schriftliche Mitteilung des Notars vom Vorliegen der Voraussetzungen zu a) bis d);
f)
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