OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.04.2010
15 U 11/10
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 05.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 314/09

Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage nach Erfüllung des titulierten Anspruchs; Erfüllung eines Anspruchs auf Erstellung einer Schlussbilanz unter Berücksichtigung halbfertiger Arbeiten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 15 U 11/10

DRsp Nr. 2010/16701

Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage nach Erfüllung des titulierten Anspruchs; Erfüllung eines Anspruchs auf Erstellung einer Schlussbilanz unter Berücksichtigung halbfertiger Arbeiten

1. Hat der Schuldner Auskünfte erteilt, zu denen er rechtskräftig verurteilt war, so fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage, wenn Zwangsvollstreckung nicht mehr droht, nachdem der Gläubiger zu erkennen gegeben hat, dass er sich mit den erteilten Auskünften zufrieden gibt. 2. Der Verpflichtung zur Erstellung einer Schlussbilanz unter Berücksichtigung halbfertiger Arbeiten wird nicht genügt, wenn in der erstellten Schlussbilanz die halbfertigen Arbeiten mit "Null" bewertet werden, ohne dass eine Aufstellung und Bewertung vorgenommen wird. »«

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. Oktober 2009 - 10 O 314/09 - geändert:

1. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus Nummer I. 3. des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2008 - 12 U 45/08 - ist derzeit unzulässig.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger ¼ und der Beklagte ¾ zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.