I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. Oktober 2009 -
1. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus Nummer I. 3. des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2008 - 12 U 45/08 - ist derzeit unzulässig.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger ¼ und der Beklagte ¾ zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|