OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.09.2005
19 W 42/05
Normen:
ZPO § 767 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-24 O 159/05,

Rechtsschutzbedürfnis für eine neben einer zulässig eingelegten Berufung erhobene Vollstreckungsgegenklage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 19 W 42/05

DRsp Nr. 2005/18120

Rechtsschutzbedürfnis für eine neben einer zulässig eingelegten Berufung erhobene Vollstreckungsgegenklage

»Für eine neben einer zulässig eingelegten Berufung erhobene Vollstreckungsgegenklage fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein weitergehender Rechtsschutz als im Berufungsverfahren nicht erlangt werden kann.«

Normenkette:

ZPO § 767 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO zurückgewiesen. Denn die Vollstreckungsgegenklage hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Hat der Vollstreckungsschuldner gegen das ihn beschwerende Urteil eine zulässige Berufung eingelegt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, wegen der Einwendungen, die im Berufungsverfahren geltend gemacht werden können, zusätzlich auch eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben (KG Berlin, Kammerbeschluss vom 29.10.1996, 7 W 5743/96, Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.1992, 26 U 202/92, Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.11.1993, 21 W 35/93, Juris; Zöller/Herget, 25. Auflage, ZPO § 767 Rdn. 4).