Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO zurückgewiesen. Denn die Vollstreckungsgegenklage hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Hat der Vollstreckungsschuldner gegen das ihn beschwerende Urteil eine zulässige Berufung eingelegt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, wegen der Einwendungen, die im Berufungsverfahren geltend gemacht werden können, zusätzlich auch eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben (KG Berlin, Kammerbeschluss vom 29.10.1996, 7 W 5743/96, Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.1992, 26 U 202/92, Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.11.1993, 21 W 35/93, Juris; Zöller/Herget, 25. Auflage, ZPO § 767 Rdn. 4).
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