I.
Die Parteien streiten um Urheberrechtsverletzungen.
Mit Beschluß vom 15.03.2004 hat das Landgericht im Wege der einstweiligen Verfügung den zuständigen Gerichtsvollzieher ermächtigt, in den Geschäftsräumen der Verfügungsbeklagten befindliche Personalcomputer vorübergehend in Verwahrung zu nehmen. Einem Sachverständigen wurde gestattet, die Personalcomputer zu besichtigen und festzustellen, ob auf den Festplatten unzulässigerweise Kopien der Computerprogramme der Verfügungsklägerinnen gespeichert sind. Nach Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das Landgericht die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Die dagegen eingelegte Berufung hat die Verfügungsbeklagte nach einem Hinweis des Senats gemäß § 522 ZPO zurückgenommen.
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