OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.04.2005
3 W 482/05
Normen:
BGB § 809 ; ZPO § 926 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2005, 521
ZUM-RD 2005, 515
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2524/04

Rechtsschutzbedürfnis für eine Anordnung der Klageerhebung nach § 926 ZPO bei Erledigung der Hauptsache durch Besichtigung in einem Verfahren nach § 809 BGB

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 3 W 482/05

DRsp Nr. 2005/8828

Rechtsschutzbedürfnis für eine Anordnung der Klageerhebung nach § 926 ZPO bei Erledigung der Hauptsache durch Besichtigung in einem Verfahren nach § 809 BGB

»Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 926 ZPO fehlt jedenfalls dann nicht, wenn sich bei einem Verfahren nach § 809 BGB die Hauptsache durch die Besichtigung erledigt hat und der Antragsteller weiterhin zumindest ein Kosteninteresse hat.«

Normenkette:

BGB § 809 ; ZPO § 926 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Urheberrechtsverletzungen.

Mit Beschluß vom 15.03.2004 hat das Landgericht im Wege der einstweiligen Verfügung den zuständigen Gerichtsvollzieher ermächtigt, in den Geschäftsräumen der Verfügungsbeklagten befindliche Personalcomputer vorübergehend in Verwahrung zu nehmen. Einem Sachverständigen wurde gestattet, die Personalcomputer zu besichtigen und festzustellen, ob auf den Festplatten unzulässigerweise Kopien der Computerprogramme der Verfügungsklägerinnen gespeichert sind. Nach Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das Landgericht die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Die dagegen eingelegte Berufung hat die Verfügungsbeklagte nach einem Hinweis des Senats gemäß § 522 ZPO zurückgenommen.