OLG Köln - Beschluß vom 09.09.2004
6 W 91/04
Normen:
ZPO § 926 Abs. 1 § 936 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2005, 101
OLGReport-Köln 2005, 51

Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag, eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen

OLG Köln, Beschluß vom 09.09.2004 - Aktenzeichen 6 W 91/04

DRsp Nr. 2004/20213

Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag, eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen

Einem Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls dann, wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass sich die einstweilige Verfügung verfahrensrechtlich erledigt, und der materielle Anspruch zweifelsfrei nicht (mehr) besteht. Die "verfahrensrechtliche Erledigung" setzt voraus, dass der Gläubiger auch auf die Rechte aus der Kostenentscheidung und einem anschließenden Kostenfestsetzungsbeschluss verzichtet.

Normenkette:

ZPO § 926 Abs. 1 § 936 ;
Fundstellen
GRUR-RR 2005, 101
OLGReport-Köln 2005, 51