Rechtsschutzbedürfnis für Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
BGH, Beschluß vom 19.05.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 305/03
DRsp Nr. 2004/10833
Rechtsschutzbedürfnis für Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
Sind die Voraussetzungen einer oder mehrerer Ziffern des § 807 Abs. 1ZPO erfüllt, steht dem Gläubiger gegen den Schuldner ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu, ohne dass er ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis darzulegen hat. Dafür, dass das Rechtsschutzinteresse im Einzelfall fehlt, weil der Gläubiger das Vermögen des Schuldners bereits kennt oder weiß, dass pfändbares Vermögen nicht vorhanden ist, ist der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.