BGH - Beschluß vom 19.05.2004
IXa ZB 305/03
Normen:
ZPO § 765a § 807 ;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz,

Rechtsschutzbedürfnis für Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

BGH, Beschluß vom 19.05.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 305/03

DRsp Nr. 2004/10833

Rechtsschutzbedürfnis für Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

Sind die Voraussetzungen einer oder mehrerer Ziffern des § 807 Abs. 1 ZPO erfüllt, steht dem Gläubiger gegen den Schuldner ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu, ohne dass er ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis darzulegen hat. Dafür, dass das Rechtsschutzinteresse im Einzelfall fehlt, weil der Gläubiger das Vermögen des Schuldners bereits kennt oder weiß, dass pfändbares Vermögen nicht vorhanden ist, ist der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig.

Normenkette:

ZPO § 765a § 807 ;

Gründe: