VGH Hessen - Beschluss vom 06.05.2014
2 D 2391/13
Normen:
JBeitrO § 6 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 766; ZPO § 828 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2015, 80
NVwZ-RR 2014, 6
NVwZ-RR 2015, 87
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2913/13

Rechtsschutz gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einer Gerichtskasse i.R.d. Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen durch eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

VGH Hessen, Beschluss vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 2 D 2391/13

DRsp Nr. 2014/16109

Rechtsschutz gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einer Gerichtskasse i.R.d. Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen durch eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Rechtsschutz gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einer Gerichtskasse im Rahmen der Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen kann nicht durch eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlangt werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. November 2013 (6 K 2913/13.GI) wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JBeitrO § 6 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 766; ZPO § 828 Abs. 2;

Gründe