BVerfG - Beschluß vom 26.02.1998
1 BvR 842/90
Normen:
GG Art. 13 Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 26.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 14 M 925/89
LG Kiel, vom 23.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 53/90

Rechtsschutz bei prozessual überholten Maßnahmen - Wohnungsdurchsuchung

BVerfG, Beschluß vom 26.02.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 842/90

DRsp Nr. 2004/15436

Rechtsschutz bei prozessual überholten Maßnahmen - Wohnungsdurchsuchung

1. Die von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Effektivität des Rechtsschutzes verbietet es den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" zu lassen. 2. Hiervon muß sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozeßordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht. 3. Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. 4. Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzinteresse aber auch in Fällen tiefgreifender - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkender - Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann.