OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.05.2003
9 W 9/03
Normen:
ZPO § 707 Abs. 2 ; ZPO § 769 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 31.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 11/03

Rechtsmittel gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 9 W 9/03

DRsp Nr. 2003/9239

Rechtsmittel gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung

»Die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage kann in analoger Anwendung des § 707 II 2 ZPO grundsätzlich nicht angefochten werden. Eine Ausnahme gilt für Ermessensfehler des Erstgerichts. Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht in der Verneinung der Erfolgsaussicht; deren Beurteilung obliegt als Sachentscheidung allein dem Erstgericht und kann im Rahmen eines Rechtsmittels präjudiziert werden (so auch 9 W 5/03). Ob die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der ZPO -Reform ebenfalls überwiegend zugelassene ausnahmsweise Anfechtung im Falle greifbarer Gesetzwidrigkeit nach der reformbedingten Infragestellung der außerordentlichen Beschwerde noch zuzulassen ist, bleibt dahingestellt.«

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 2 ; ZPO § 769 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kläger wenden sich gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung.