KG - Beschluss vom 29.07.2005
5 W 93/05
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1 ; ZPO § 767 Abs. 2 ; ZPO § 769 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 970
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 105/05

Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung; Präklusion bezüglich einer Unterwerfungserklärung nach Rechtskraft des Unterlassungstitels

KG, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen 5 W 93/05

DRsp Nr. 2005/12032

Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung; Präklusion bezüglich einer Unterwerfungserklärung nach Rechtskraft des Unterlassungstitels

»1. Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 769 ZPO (sofortige Beschwerde, außerordentliche Beschwerde) sind unstatthaft. 2. Wird eine Unterwerfungserklärung nach Eintritt der Rechtskraft des Unterlassungsurteils abgegeben, ist die darauf beruhende Einwendung (Wegfall der Wiederholungsgefahr) grundsätzlich nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.«

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 1 ; ZPO § 767 Abs. 2 ; ZPO § 769 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die ihren Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Senats vom 21. Oktober 2003 (AZ: 5 U 77/03) zurückweisende Entscheidung des Landgerichts ist unzulässig, §§ 769, 707 Abs. 2 Satz 2, 719 Abs. 1 ZPO.

I.

Das Rechtsmittel ist in entsprechender Anwendung der §§ 707 Abs. 2 Satz 2 , 719 Abs. 1 ZPO unstatthaft (OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 2003, 140; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 769 Rdn. 13).

II.