LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.03.2010
25 TaBVGa 2608/09
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 S. 2; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 927; ZPO § 935; ZPO § 936; ZPO § 940; BetrVG § 24 Nr. 3; BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2; BGB § 134; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AE 2011, 70
LAGE § 103 BetrVG 2001 Nr. 11
LAGE § 322 ZPO 2002 Nr. 2
LAGE § 85 ArbGG 1979 Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 51 BVGa 17650/09

Rechtskraftwirkung der einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren; unzulässiger Eilantrag der Arbeitgeberin bei rechtskräftiger Vorentscheidung zum Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 25 TaBVGa 2608/09

DRsp Nr. 2010/13067

Rechtskraftwirkung der einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren; unzulässiger Eilantrag der Arbeitgeberin bei rechtskräftiger Vorentscheidung zum Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden

1. Einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung kommt materielle Rechtskraftwirkung i. S. d. § 322 Abs. 1 ZPO zu. Die Rechtskraftwirkung bezieht sich auf den Anspruch auf Sicherung oder Regelung nach den §§ 935, 940 ZPO. Dies gilt nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG auch im Beschlussverfahren. 2. Die einstweilige Verfügung verliert ihre Rechtskraftwirkung nicht schon dadurch, dass sich die Umstände nach ihrem Erlass geändert haben. Geänderte Umstände sind im Verfahren nach den §§ 927, 936 ZPO geltend zu machen. 3. Solange eine einstweilige Verfügung, durch die dem Arbeitgeber aufgegeben worden ist, einem Mitglied des Betriebsrats Zutritt zum Betrieb zu gewähren, nicht aufgehoben ist, steht deren Rechtskraft dem Erlass einer erneuten Zutrittsverfügung auch dann entgegen, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsratmitglied zwischenzeitlich gekündigt und das Betriebsratsmitglied die Kündigung gerichtlich angegriffen hat.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.10.2009 - 51 BVGa 17650/09 - abgeändert und der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2 S. 2; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 927;