OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.06.2008
25 U 46/04
Normen:
BGB § 134; BGB § 171; BGB § 172; BGB § 488; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; RBerG Art. 1 § 1;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 650/03

Rechtsfolgen des Verstoßes einer Treuhandvollmacht gegen das RBerG

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.06.2008 - Aktenzeichen 25 U 46/04

DRsp Nr. 2009/5311

Rechtsfolgen des Verstoßes einer Treuhandvollmacht gegen das RBerG

1. Eine im Rahmen eines Anlagemodells mit dem Ziel der Steuerersparnis erteilte umfassende Treuhandvollmacht mit der Ermächtigung zur Abgabe jeglicher Erklärungen ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG regelmäßig gem.§ 134 BGB nichtig, wenn der Treuhänder nicht über eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG verfügt. Die Nichtigkeit der Vollmacht erfasst auch die zur Abgabe der prozessualen Unterwerfungserklärung erteilte Prozessvollmacht. 2. Ist eine im Rahmen der Vertragsabwicklung erklärte Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gem. § 134 BGB nichtig, so setzt eine Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung eine Genehmigung durch den Treugeber voraus. Dies wiederum setzt voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit des Handels des Vertreters kennt oder zumindest mit ihr rechnet.