BGH, Beschluß vom 14.04.2005 - Aktenzeichen V ZB 9/05
DRsp Nr. 2005/9013
Rechtsfolgen des Bietens für einen Dritten
»Auf einen dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen Meistgebots zu entgehen sucht, indem er einen Dritten den Grundbesitz ersteigern läßt, ist § 114aZVG entsprechend anzuwenden. Die Wirksamkeit des Gebots des Dritten bleibt hiervon unberührt.«
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