BGH - Urteil vom 17.05.1988
IX ZR 5/87
Normen:
ZVG § 114, § 118 Abs.1, Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1191 Rückgewähranspruch 4
BGHR BGB § 273 Abs. 1 Gegenseitigkeit 1
BGHR BGB § 387 Gegenseitigkeit 1
BGHR ZPO § 551 Nr. 7 Beweisantrag 1
BGHR ZVG § 114 Befriedigungserklärung 1
BGHR ZVG § 114 Befriedigungserklärung 2
BGHR ZVG § 50 Abs. 2 Nr. 2 Zuzahlungspflicht 1
DRsp IV(436)86a-b
MDR 1988, 860
NJW-RR 1988, 1146
WM 1988, 1137
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Rechtsfolgen der Verzichtserklärung des Erstehers und eines weiteren Gläubigers

BGH, Urteil vom 17.05.1988 - Aktenzeichen IX ZR 5/87

DRsp Nr. 1992/2475

Rechtsfolgen der Verzichtserklärung des Erstehers und eines weiteren Gläubigers

»a) Erklärt sich der Ersteher, der nach dem Teilungsplan selbst etwas aus dem Versteigerungserlös zu bekommen hat, wegen seines Anspruchs für befriedigt, so handelt es sich lediglich um eine vereinfachte Zahlung auf die Teilungsmasse. b) Erklärt sich ein anderer Gläubiger im Verteilungstermin für befriedigt, so hat das zur Folge, daß an diesen Berechtigten bei der Erlösverteilung nichts mehr ausgezahlt wird; soweit er mit seinem Anspruch bei der Ausführung des Teilungsplans zum Zuge gekommen wäre, entfällt die Zahlungspflicht des Erstehers.«

Normenkette:

ZVG § 114, § 118 Abs.1, Abs.2;

Tatbestand:

Der Beklagte und seine Ehefrau waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer eines aus drei Grundstücken (Hauptgrundstück und zwei Garagengrundstücke) bestehenden Anwesens in O. Die Grundstücke waren mit mehreren Grundpfandrechten belastet. Der Beklagte betrieb die Teilungsversteigerung der Grundstücke; mehrere dingliche und persönliche Gläubiger traten dem Versteigerungsverfahren zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke bei.