1.) Die Berufung der Kläger gegen das am 11.9.2009 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können jedoch die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
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