OLG Köln - Urteil vom 30.01.2009
6 U 181/08
Normen:
ZPO § 712; ZPO § 719 Abs. 2; ZPO § 767; BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 3; StGB § 284;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 209/08

Rechtsfolgen der Verfassungswidrigerklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren

OLG Köln, Urteil vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 6 U 181/08

DRsp Nr. 2009/3874

Rechtsfolgen der Verfassungswidrigerklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren

Die durch § 79 Abs. 2 BVerfGG eröffnete Klagemöglichkeit betrifft nur rechtskräftig abgeschlossene Verfahren. In nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren besteht die Möglichkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 719 Abs. 2 ZPO.

Tenor:

1.) Die Berufung der Kläger gegen das am 11.9.2009 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 209/08 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können jedoch die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 712; ZPO § 719 Abs. 2; ZPO § 767; BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 3; StGB § 284;

Gründe:

I